Meldung vom 10.02.2024 Bekanntmachung zur Hausnummernbeschilderung in der Gemeinde Buchhofen
Notärzte und Rettungsdienste beklagen häufig die unzureichende und auch unzulässige Hausnummernbeschilderung
in unseren Gemeindeteilen. Insbesondere bei Nacht und bei schlechten Sichtverhältnissen verlieren die Einsatzkräfte
dadurch oft wertvolle Zeit, bis sie zum Einsatzpunkt finden. Aus diesem Grund werden Hauseigentümer daraufhingewiesen,
dass nach der einschlägigen Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Buchhofen vom 16. Juni 1983 nur die
von der Gemeinde beschafften Hausnummernschilder zugelassen sind und angebracht werden dürfen.
Die Hausnummernschilder werden grundsätzlich von der Gemeinde auf Kosten des Eigentümers beschafft.
Bei Neubauten muss die Hausnummer spätestens bis zum Bezug des Gebäudes angebracht werden.
Über den Ort der Anbringung sagt der § 3 der Gemeindesatzung:
„Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden.
Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der
Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer
straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegende Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung
eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar
rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen. Die Gemeinde kann eine andere Art
der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer geboten ist."
Die komplette Bekanntmachung finden Sie hier.
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